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Die Liste unlauterer Geschäftspraktiken (Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung) umfasst allgemeine Umweltaussagen, bei denen der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die für die Aussage relevant ist. Erwägungsgrund 9 nennt Beispiele.
Beispiele aus Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 (Auswahl).
“umweltfreundlich”, “umweltschonend”, “naturfreundlich”, “ökologisch”, “umweltgerecht”, “klimafreundlich”, “umweltverträglich”, “CO2-freundlich”, “biologisch abbaubar”, “biobasiert”
Wörter aus der Liste in Erwägungsgrund 9 und der dänischen Verbraucherombudsmann-Leitlinie (z. B. umweltfreundlich, klimafreundlich), mit Hinweis, ob eine Angabe oder ein Siegel im selben Satz steht.
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Amtlicher Text: Directive (EU) 2024/825