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Artikel 6 Abs. 2 Buchst. d stuft Aussagen über künftige Umweltleistungen als irreführend ein, sofern sie nicht auf einem detaillierten, realistischen und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen beruhen, der regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft wird.
Formulierungen zu künftigen Zielen oder Ambitionen (z. B. Zieljahr, „Netto-Null“), mit Hinweis, ob ein Plan oder eine Überprüfung genannt wird.
Der Scan liest Text auf öffentlichen Seiten. Er kann Nachweise, Zertifikate oder den Zusammenhang nicht beurteilen und sagt nie, dass eine Formulierung zulässig ist.
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Amtlicher Text: Directive (EU) 2024/825